Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Oktober 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg -
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Aus der Verbindung der Parteien, die am 18. September 2005 die Ehe geschlossen haben und durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 28. Mai 2009 - 13 F 306/08 S - seit diesem Tag rechtskräftig geschieden sind, ist der am . April 2005 geborene Sohn N. hervorgegangen. Die Parteien haben sich Anfang Dezember 2007 getrennt. N. lebt seither im Haushalt der Beklagten, die ihn versorgt und betreut.
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