Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert.
Einem Kläger kann Prozesskostenhilfe für eine negative Feststellungsklage, die sich gegen die in einer einstweiligen Anordnung nach §§ 620 ff. ZPO titulierten Unterhaltsansprüche der Ehefrau richtet, nur bewilligt werden, wenn er Tatsachen vorträgt, die zum Wegfall einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung führen können. Danach ist ein an sich erheblicher (schlüssiger) Vortrag Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Daran fehlt es hier, weil die Rechtsverfolgung des Klägers nach diesen Maßstäben von vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
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