OLG Naumburg - Beschluss vom 20.06.2001
8 WF 116/01
Normen:
RegelbetragsVO § 1 ; BGB § 1712 ; KindUG § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 331
Vorinstanzen:
AG Eisleben, - Vorinstanzaktenzeichen FH 24/00

Abänderung des Regelbetrags - Titel aus alten Bundesländern

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 8 WF 116/01

DRsp Nr. 2001/11487

Abänderung des Regelbetrags - Titel aus alten Bundesländern

»Ist der abzuändernde Titel im Gebiet der sogen. alten Bundesländer errichtet, kommt nur eine Abänderung auf den Regelbetrag nach § 1 RegelbetragsVO in Betracht.«

Normenkette:

RegelbetragsVO § 1 ; BGB § 1712 ; KindUG § 3 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 652 ZPO) und zulässig (§§ 569, 577 ZPO). Sie ist auch begründet.

1. Das Kreisjugendamt hat für den am 09. Juli 1988 geborenen Antragsteller am 28. Dezember 2000 einen Antrag auf Umstellung der Jugendamtsurkunde vom 30. Mai 1995 im vereinfachten Verfahren eingereicht.

2.a) Der Rechtspfleger hat nicht geprüft, ob das Kreisjugendamt zur Vertretung des Antragstellers befugt ist. Dazu bedurfte es eines Antrags des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1712 BGB).