Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2.Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 22. August 2012, Az.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
5.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
3.235,54 Euro
festgesetzt.
I.
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