Auf die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch über die elterliche Sorge abzuändern. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 23.01.1998 (2 F 420/97), durch den die elterliche Sorge für das Kind T für die Dauer des Getrenntlebens auf den Vater übertragen worden ist, ist dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu übertragen. Im Übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.
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