Dem Antragsgegner ist am 9. Mai 2003 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Zugleich ist angeordnet worden, dass monatliche Raten in Höhe von 175,00 EUR zu zahlen sind. Am 6. Juni 2003 ist der Antragsgegner aufgefordert worden, mit der Ratenzahlung am 1. Juli zu beginnen. Zahlungen erfolgten nicht.
Vielmehr beantragte der Antragsgegner am 10. November 2003 wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Abänderung der Ratenzahlungsanordnung, der - ohne einen entsprechenden Beschluss zu fassen - nicht entsprochen wurde; statt dessen wurde die Prozesskostenhilfe am 27. Oktober 2004 entzogen.
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