Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
OLG Dresden, Beschluss vom 10.04.2001 - Aktenzeichen 10 UF 697/00
DRsp Nr. 2005/14743
Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
»1. Hat einer der beteiligten Ehegatten das 55. Lebensjahr vollendet, so kann eine bestandskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf Antrag abgeändert werden, wenn der ermittelte Wertunterschied der beiderseitigen Versorgungsanrechte im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung wesentlich von dem abweicht, der der Ausgangsentscheidung zugrunde liegt.2. Zur Ermittlung des Wertunterschieds sind auf Grundlage der ursprünglichen Ehezeit neue Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen, die alle zwischenzeitlichen Änderungen berücksichtigen.3. Wesentlich ist die Abweichung im Wertunterschied dann, wenna) die Gesamtbilanz der insgesamt zu übertragenden Versorgungsanrechte um 10 von Hundert von der abweicht, die der Ausgangsentscheidung zugrunde liegt und zusätzlichb) die Abweichung 0,5 von Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18SGB IV) übersteigt, wobei im Beitrittsgebiet die Bezugsgröße (Ost) maßgeblich ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 2VAÜG).Unerheblich ist, worauf die Abweichung beruht: Das Abänderungsverfahren dient auch der bloßen Korrektur einer fehlerhaften Erstentscheidung.4. Im Rahmen einer Beschwerde gegen die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich gilt das Verbot der Schlechterstellung.
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