5.10 Habe ich als nichtverheirateter biologischer Vater eines Kindes inzwischen mehr Rechte als früher?

Autor: Mainz-Kwasniok

Der Gesetzgeber hat - in vielen Fällen erzwungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - die unverheirateten Väter allmählich rechtlich gestärkt.

Deutschland bleibt aber bei seiner Grundhaltung, dass eheliche Väter, die auch soziale Väter sind, die stärksten Rechte am Kind haben (vgl. BVerfG, Urt. v. 04.12.2013 - 1 BvR 1154/10, FamRZ 2014, 277).

Das BVerfG (Urt. v. 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21) ist jüngst dennoch einen Schritt auf die leiblichen Väter zugegangen, die bisher keine Vaterschaftsanfechtung gewinnen konnten, wenn der rechtliche Vater auch der soziale Vater ist (§ 1600 Abs. 2 und 3 Satz 1 BGB). Nach dieser Entscheidung gilt das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG auch für den leiblichen - nicht sozialen - Vater. Der Gesetzgeber hat nun Handlungsbedarf, aber das Wann und Wie der Umsetzung ist abzuwarten (siehe dazu auch Kapitel 13.A.1.1).

Neue Väterrechte ergeben sich aus den folgenden Gesetzen: