Autor: Mainz-Kwasniok |
Der Gesetzgeber hat - in vielen Fällen erzwungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (
Deutschland bleibt aber bei seiner Grundhaltung, dass eheliche Väter, die auch soziale Väter sind, die stärksten Rechte am Kind haben (vgl. BVerfG, Urt. v. 04.12.2013 - 1 BvR 1154/10, FamRZ 2014,
Das BVerfG (Urt. v. 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21) ist jüngst dennoch einen Schritt auf die leiblichen Väter zugegangen, die bisher keine Vaterschaftsanfechtung gewinnen konnten, wenn der rechtliche Vater auch der soziale Vater ist (§ 1600 Abs. 2 und 3 Satz 1 BGB). Nach dieser Entscheidung gilt das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG auch für den leiblichen - nicht sozialen - Vater. Der Gesetzgeber hat nun Handlungsbedarf, aber das Wann und Wie der Umsetzung ist abzuwarten (siehe dazu auch Kapitel 13.A.1.1).
Neue Väterrechte ergeben sich aus den folgenden Gesetzen:
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|