Autor: Mainz-Kwasniok |
Die Zusammenarbeit zwischen Anwälten und nicht-anwaltlichen Mediatoren hat auf jeden Fall dort eine Grenze, wo ein räumlich gemeinsamer Auftritt in Form einer Sozietät oder Bürogemeinschaft gewünscht ist.
Nach anwaltlichem Berufsrecht (§
Zu Recht habe die Rechtsanwaltskammer in ihrem Bescheid die Bürogemeinschaft zwischen Anwalt und Mediator deshalb missbilligt, weil die Tätigkeit des Letzteren bezüglich der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (§
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