15.2 Räumlicher gemeinsamer Auftritt nicht möglich

Autor: Mainz-Kwasniok

Die Zusammenarbeit zwischen Anwälten und nicht-anwaltlichen Mediatoren hat auf jeden Fall dort eine Grenze, wo ein räumlich gemeinsamer Auftritt in Form einer Sozietät oder Bürogemeinschaft gewünscht ist.

Nach anwaltlichem Berufsrecht (§ 59c BRAO) dürfen sich Anwälte nur mit wenigen ausgewählten verkammerten Berufsgruppen wie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammenschließen. Der BGH, Senat für Anwaltssachen, hat deshalb die Bürogemeinschaft zwischen einem Anwalt und einem Mediator untersagt (BGH v. 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095).

Zu Recht habe die Rechtsanwaltskammer in ihrem Bescheid die Bürogemeinschaft zwischen Anwalt und Mediator deshalb missbilligt, weil die Tätigkeit des Letzteren bezüglich der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB), des Zeugnisverweigerungsrechts (§ 53 StPO) und des Beschlagnahmeverbots (§ 97 StPO) nach der damaligen Rechtslage weder mit den sozietätsfähigen Berufen noch mit den in der Entscheidung des BVerfG vom 12.01.2016 - 1 BvL 6/13 (BVerfGE 141, 82) behandelten Berufsgruppen vergleichbar war. Es sei auch nicht verfassungswidrig, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F. (jetzt § 59c BRAO) bei den sozietätsfähigen Berufen Mediatoren und Berufsbetreuer nicht aufführe.