§ 97 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 148 vom 06.05.2024

§ 97 SGB III Betriebliche Voraussetzungen

§ 97 Betriebliche Voraussetzungen

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. 2Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.