§ 952 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 952 BGB Eigentum an Schuldurkunden

§ 952 Eigentum an Schuldurkunden

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. 2Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.