(1) 1Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Prozentsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt. 2Für Renten wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist. (2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 nach Maßgabe von § 87 b in Anspruch nehmen können, ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach § 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87 b genannten Regelaltersgrenze zu ermitteln. (3)
An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § Abs. Satz 1 Nr. in den in Satz 1 genannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermonate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. In den in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich die Abschläge nach § Abs. Satz 4, wenn für insgesamt 35 Jahre Zeiten nach § Abs. Satz 2 Nr. bis zurückgelegt sind.
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