§ 77a EheG
FNA: 404-1
Fassung vom: 20.02.1946
Außerkraft mit dem: 01.07.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942 vom 16.12.1997

§ 77a EheG Gebühr für Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses

§ 77a Gebühr für Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses

EheG ( Ehegesetz )

Für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer (§ 10 Abs. 2) wird eine Gebühr von 20 bis 600 Deutsche Mark erhoben.