§ 73 a EStDV
FNA: 611-1-1
Fassung vom: 10.05.2000
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 27.03.2024

§ 73 a EStDV Begriffsbestimmungen

§ 73 a Begriffsbestimmungen

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

(1) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben. (2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind. (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe 1. des Designgesetzes, 2. des Patentgesetzes, 3. des Gebrauchsmustergesetzes oder 4. des Markengesetzes geschützt sind.