§ 7 FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 7 FGG Handlungen eines unzuständigen oder ausgeschlossenen Richters

§ 7 Handlungen eines unzuständigen oder ausgeschlossenen Richters

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Gerichtliche Handlungen sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht oder von einem Richter vorgenommen sind, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.