§ 58 AUG
FNA: 319-11-4
Fassung vom: 23.05.2011
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424 vom 10.08.2021

§ 58 AUG Anhörung

§ 58 Anhörung

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36 ohne Anhörung des Antragsgegners.