§ 55c FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 55c FGG Persönliche Anhörung des Kindes in Verfahren der Ehelicherklärung oder der Annahme als Kind

§ 55c Persönliche Anhörung des Kindes in Verfahren der Ehelicherklärung oder der Annahme als Kind

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

In Verfahren, die die Annahme eines Minderjährigen als Kind betreffen, gelten für die Anhörung eines minderjährigen Kindes die Vorschriften des § 50b Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 entsprechend.