§ 5 WoGV
FNA: 8601-1-1
Fassung vom: 19.10.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung, BGBl. I Nr. 102 vom 17.04.2023

§ 5 WoGV Nicht feststehende Betriebskosten

§ 5 Nicht feststehende Betriebskosten

WoGV ( Wohngeldverordnung )

Stehen bei der Entscheidung über den Mietzuschussantrag die Umlagen für Betriebskosten ganz oder teilweise nicht fest, sind Erfahrungswerte als Pauschbeträge anzusetzen.