§ 456 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 456 FamFG Verzeichnis der Nachlassgläubiger

§ 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen.