§ 45 d EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 27.03.2024

§ 45 d EStG Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern

§ 45 d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93 c der Abgabenordnung neben den in § 93 c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln: 1. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, a) die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44 b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde, b) die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist, 2. die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde. 2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln. 3§ 72 a Absatz 4, § 93 c Absatz 1 Nummer 3 und § 203 a der Abgabenordnung finden keine Anwendung. (2)