§ 42 PersStG
FNA: 211-9
Fassung vom: 19.02.2007
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 42 PersStG Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern

§ 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) Die Erklärung, durch die 1. Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen, 2. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft, 3. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annimmt, 4. Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 17 b Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. (2)