§ 393 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 393 BGB Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung

§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.