§ 390 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 390 BGB Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.