(1) Bei einer dauerhaften Bereitstellung darf der Unternehmer Änderungen des digitalen Produkts, die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit nach § 327 e Absatz 2 und 3 und § 327 f erforderliche Maß hinausgehen, nur vornehmen, wenn 1. der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und einen triftigen Grund dafür enthält, 2. dem Verbraucher durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten entstehen und 3. der Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informiert wird. (2) 1Eine Änderung des digitalen Produkts, welche die Zugriffsmöglichkeit des Verbrauchers auf das digitale Produkt oder welche die Nutzbarkeit des digitalen Produkts für den Verbraucher beeinträchtigt, darf der Unternehmer nur vornehmen, wenn er den Verbraucher darüber hinaus innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Zeitpunkt der Änderung mittels eines dauerhaften Datenträgers informiert. 2Die Information muss Angaben enthalten über: 1. Merkmale und Zeitpunkt der Änderung sowie 2. die Rechte des Verbrauchers nach den Absätzen 3 und 4. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit oder der Nutzbarkeit nur unerheblich ist. (3)
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