§ 31 EheG
FNA: 404-1
Fassung vom: 20.02.1946
Außerkraft mit dem: 01.07.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942 vom 16.12.1997

§ 31 EheG Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten

§ 31 Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten

EheG ( Ehegesetz )

(1) 1Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daß es sich um eine Eheschließung handelt, oder wenn er dies zwar gewußt hat, aber eine Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, nicht hat abgeben wollen. 2 Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte sich in der Person des anderen Ehegatten geirrt hat. (2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.