§ 29 PersStG
FNA: 211-9
Fassung vom: 19.02.2007
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 29 PersStG Anzeige durch Personen

§ 29 Anzeige durch Personen

PersStG ( Personenstandsgesetz )

1Zur Anzeige sind verpflichtet 1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, 2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, 3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. 2Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.