§ 24 EheG
FNA: 404-1
Fassung vom: 20.02.1946
Außerkraft mit dem: 01.07.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942 vom 16.12.1997

§ 24 EheG Klagebefugnis

§ 24 Klagebefugnis

EheG ( Ehegesetz )

(1) 1In den Fällen der Nichtigkeit kann der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Falle des § 20 auch der Ehegatte der früheren Ehe, die Nichtigkeitsklage erheben. 2 Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben. (2) Sind beide Ehegatten verstorben, so kann die Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.