§ 22 (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung)
BVG ( Bundesversorgungsgesetz )
(1) Die Verwaltungsbehörde entrichtet für Berechtigte die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld sowie den Beitrag zur Arbeitsförderung. (2)
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