§ 2143 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 2143 BGB Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.