§ 2132 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 2132 BGB Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.