§ 1693 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1693 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern

§ 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.