(1) 1Für die Führung des Partnerschaftsregisters sind die Amtsgerichte zuständig. 2 Auf das Partnerschaftsregister finden § 125 Abs. 2 bis 5, § 125a und die § 127 bis § 130, auf das Einschreiten des Registergerichts die § 132 bis § 140 und auf Löschungen die §§ 141 bis 143 und 144c entsprechende Anwendung.§ 126 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Organe des Handelsstandes die Organe des Berufsstandes treten. (2) 1Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für die nach §
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