§ 15 PersStG
FNA: 211-9
Fassung vom: 19.02.2007
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 15 PersStG Eintragung in das Eheregister

§ 15 Eintragung in das Eheregister

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet 1. Tag und Ort der Eheschließung, 2. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht, 3. die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten. (2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen 1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten, 2. auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, 3. auf die Bestimmung eines Ehenamens, 4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.