§ 15 AUG
FNA: 319-11-4
Fassung vom: 23.05.2011
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424 vom 10.08.2021

§ 15 AUG Behandlung einer vorläufigen Entscheidung

§ 15 Behandlung einer vorläufigen Entscheidung

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

1In Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) gilt eine ausländische Entscheidung, die ohne die Anhörung des Verpflichteten vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, als eingehendes Ersuchen auf Erwirkung eines Unterhaltstitels. 2§ 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.