§ 1367 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1367 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte

§ 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.