§ 13 a AdVermiG
FNA: 404-21
Fassung vom: 21.06.2021
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 21.06.2021

§ 13 a AdVermiG Ersatzmutter

§ 13 a Ersatzmutter

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist, 1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder 2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.