§ 113 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391 vom 20.12.2023

§ 113 GNotKG Betreuungstätigkeiten

§ 113 Betreuungstätigkeiten

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen. (2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.