§ 10d VAHRG
FNA: 404-19-3
Fassung vom: 21.12.1983
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), BGBl. I 2009 S. 700 vom 03.04.2009

§ 10d VAHRG Zahlungsverbot während eines Versorgungsausgleichsverfahrens

§ 10d Zahlungsverbot während eines Versorgungsausgleichsverfahrens

VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )

Bis zum wirksamen Abschluß eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu unterlassen, die auf die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts Einfluß haben können.