§ 1059 a BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1059 a BGB Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft

§ 1059 a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar: 1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.