§ 10 EheG
FNA: 404-1
Fassung vom: 20.02.1946
Außerkraft mit dem: 01.07.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942 vom 16.12.1997

§ 10 EheG Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

§ 10 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

EheG ( Ehegesetz )

(1) Ausländer sollen eine Ehe nicht eingehen, bevor sie ein Zeugnis der inneren Behörde ihres Heimatlandes darüber beigebracht haben, daß der Eheschließung ein in den Gesetzen des Heimatlandes begründetes Ehehindernis nicht entgegensteht. (2) 1Von dieser Vorschrift kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen werden soll, Befreiung erteilen. 2 Die Befreiung soll nur Staatenlosen und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren innere Behörde keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen. 3 In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. 4 Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.