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Neu in diesem Update

 

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

seit Erscheinen des letzten Updates wurden wieder zahlreiche Entscheidungen veröffentlicht. Die nachstehend aufgeführten Entscheidungen sind bereits in den einschlägigen Kapiteln eingearbeitet. Mithilfe der verlinkten Randnummern springen Sie direkt zu den relevanten Erläuterungen.

Insbesondere möchte ich Sie auf die nachfolgend aufgeführten Neuerungen hinweisen, die in dieses Update eingearbeitet wurden:

  • § 81b StPO – Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten, zulässige Maßnahmen: Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.02.2024 – 6 A 267/21: danach soll eine wiederholte Begehung minderschwerer Delikte dazu führen können, dass diese in ihrer Gesamtheit nicht mehr als Bagatelldelikte eingestuft werden können, was die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtfertigen können soll.
  • § 81a StPO – Körperliche Untersuchung des Beschuldigten: LG Hanau, Beschl. v. 03.11.2023 – 1 Qs 27/23: § 81a StPO gestattet seinem Wortlaut nach recht weitreichenden körperlichen Eingriffen zur Feststellung wie z.B. die Entnahme einer Haarprobe, die durch Polizeibeamte entnommen werden kann, ohne dass es eines Arztes bedürfte.
  • Materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen nach § 111j StPO: OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.08.2023 – 7 Ws 152/23: Zur Aufhebung des Arrestbeschlusses führt zwar der Tod des Betroffenen, da eine Titelumschreibung hier nicht vorgesehen ist. Allerdings kann eine solche de facto erreicht werden, denn es entfallen damit nicht die Vollziehungsmaßnahmen und die Staatsanwaltschaft kann im selbständigen Verfahren gegen die Erben einen neuen Vermögensarrest erwirken.
  • Einführung in die Hauptverhandlung/präsentes Beweismittel, Risiken: LG Dessau- Rosslau, Beschl. v. 4.5.2023 - 6 Qs 394 Js 26340/21 (56/23): Hinsichtlich der Kostenrisiken, deren Darstellung hier den Rahmen sprengen würde, hat LG Dessau zutreffend ausgeführt: „Die Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens im Rahmen eines Bußgeldverfahrens sind dann als notwendige Kosten i.S.d. § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 467 Abs. 1, 464a Abs. 1 S. 2 StPO anzusehen, wenn ohne die Anbringung durch sachverständige Feststellungen unterlegte, konkrete Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung damit zu rechnen gewesen wäre, dass das Gericht in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter den erleichterten Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG sowie § 244 Abs. 4 S. 2 StPO ablehnen würde.“
  • Methodenkritisches Gutachten: Der Antrag auf Einholung eines methodologischen Gutachtens ist kein Antrag auf ein weiteres Gutachten, es geht vielmehr um die Überprüfung der Methodik. Ein interessantes Beispiel von Fiedler und Schmid findet sich hier.
  • Erörterung des Verfahrensstands nach §§ 202a, 211 StPO: BGH, Beschl. v. 08.02.2023 - 6 StR 284/22: Die (einseitige) Erklärung des Staatsanwaltes oder des Verteidigers stellt ebenso wenig eine Erörterung im Sinne des § 243 Abs. 4 StPO dar. Zu einer mitteilungspflichtigen Erörterung erwächst diese Aussage jedoch durch eine daran anknüpfende Äußerung des Vorsitzenden.
  • Exkurs: Die Besetzung des Gerichts, Zeitpunktfragen: OLG Köln, Beschl. v 16.02.2024 - 2 Ws 58 - 61/24: Unterbleibt eine nach § 222a StPO gebotene Besetzungs-mitteilung bis spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung gänzlich, ist ein Vorabentscheidungsverfahren nach § 222b Abs. 3 StPO nicht statthaft. Dem Betroffenen ist zwar in diesem Fall durch die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 222a StPO durch das erkennende Gericht die Inanspruchnahme des Vorabentscheidungsverfahrens verwehrt. Aufgrund der fehlenden kurzfristigen Rügeobliegenheit mit Präklusionswirkung gehen aber für die Revision erweiterte Angriffsmöglichkeiten einher.
  • Ausgestaltung der Haftprüfung durch das Oberlandesgericht: BGH Beschl. v. 11.1.2024 – AK 97/23: Gegenstand der besonderen Haftprüfung ist allein der vollzogene Haftbefehl und auf die einen Angeschuldigten in der Anklageschrift darüber hinaus angelasteten Vorwürfe, welche gegenwärtig nicht Grundlage der Untersuchungshaft sind, kommt es nicht an.
  • Besonderer Umfang und Schwierigkeit der Ermittlungen: BGH Beschl. v. 6.2.2024 – AK 2/24: Zu besonderem Umfang und Schwierigkeit der Ermittlungen zählen auch die Einholung von fachtechnischen Stellungnahmen für eine Vielzahl von Gegenständen.

Viel Erfolg bei Ihrer Mandatsbearbeitung wünscht Ihnen

Ass. iur. Ulrike Undritz
Produktmanagerin Recht