5.2.6 § 81g StPO - Verwertung einer DNA-Identitätsfeststellung
Autor: Godendorff
Kurzüberblick
5.68
In der vorliegenden Mandatssituation soll eine vorhandene DNA-Probe verwertet werden, deren einstmalige Entnahme zweifelhaft erscheint.
Der Verteidiger wird dafür zunächst alles aufzuklären haben, was sich bezüglich der damaligen DNA-Entnahme aus der Erinnerung des Mandanten und anhand der Akte noch rekonstruieren lässt.
Auf Basis dessen sollte versucht werden, die damalige Untersuchung aus der Hauptverhandlung herauszuhalten.
Sachverhalt
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