Autor: Grube |
Kurzüberblick
![]() | Die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchführung einer Durchsuchung kann analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gerichtlich festgestellt werden.7) |
![]() | Aus dem Anspruch des Beschuldigten auf Konsultation eines Verteidigers (§§ 137 Abs. 1 Satz 1, 148 Abs. 1 StPO) folgt, dass dem von einer Durchsuchung Betroffenen unter keinen Umständen der Telefonkontakt zu seinem Verteidiger verwehrt werden darf.8) |
![]() | Die Durchführung der Durchsuchung ohne die Teilnahme von neutralen Durchsuchungszeugen verstößt gegen § 105 Abs. 2 StPO und führt zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchung.9) |
![]() | Ist aus Sicht der Durchsuchungsbeamten eine Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen nicht möglich, muss dies tragfähig begründet werden.10) |
Sachverhalt
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