3.2.5 Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO wegen Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchführung einer Durchsuchung

Autor: Grube

Kurzüberblick

3.90

Die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchführung einer Durchsuchung kann analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gerichtlich festgestellt werden.7)

Aus dem Anspruch des Beschuldigten auf Konsultation eines Verteidigers (§§ 137 Abs. 1 Satz 1, 148 Abs. 1 StPO) folgt, dass dem von einer Durchsuchung Betroffenen unter keinen Umständen der Telefonkontakt zu seinem Verteidiger verwehrt werden darf.8)

Die Durchführung der Durchsuchung ohne die Teilnahme von neutralen Durchsuchungszeugen verstößt gegen § 105 Abs. 2 StPO und führt zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchung.9)

Ist aus Sicht der Durchsuchungsbeamten eine Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen nicht möglich, muss dies tragfähig begründet werden.10)

Sachverhalt