Autor: Grube |
Die Durchsuchung ist eine staatliche Zwangsmaßnahme, die grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 102 ff. StPO zulässig ist. Erklärt der Betroffene allerdings wirksam sein Einverständnis mit der Durchsuchung, müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein (sog. Durchsicht). Das Einverständnis muss aber ausdrücklich erklärt werden, die bloß stillschweigende Duldung der Maßnahme genügt nicht.
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