Autoren: Schladt/Rinklin |
Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen beansprucht nicht nur Gültigkeit für das Ermittlungs- und Zwischenverfahren. Vielmehr ist auch die Hauptverhandlung entsprechend zu planen und durchzuführen.124) Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen kann auch dann verletzt sein, wenn an dem jeweiligen Sitzungstag nur kurze Zeit, den Sitzungstag aber nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird.125)
Im Übrigen sind die Gerichte auch während der laufenden Hauptverhandlung gehalten, die Entwicklung des Verfahrens im Auge zu behalten und die Terminierungsdichte dynamisch an die jeweils aktuelle Prozesslage anzupassen, wobei die Dauer der vollzogenen U-Haft Berücksichtigung zu finden hat.126)
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