20.2.13 Terminierung während der COVID-19-Pandemie

Autor: Weise

Kurzüberblick

20.98

§ 305 Satz 1 StPO steht einer Beschwerde gegen die Terminsverfügung des Vorsitzenden nach § 213 StPO entgegen, wenn die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist.

Sind im Rahmen der Terminsverfügung ausreichende Anordnungen zum Schutz des (auch einer Risikogruppe angehörenden) Angeklagten vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getroffen worden, ist die Terminierung nicht zu beanstanden.87)

Sachverhalt

Der Vorsitzende Richter des Schwurgerichts beraumt Hauptverhandlungstermine während der Hochphase der Coronapandemie an und begründet dies damit, dass hinreichende Maßnahmen zum Schutz der Verfahrensbeteiligten und des betagten Angeklagten vor einer Infektion im Gerichtsgebäude und im Gerichtssaal getroffen worden seien. Gegen die Terminsverfügung gem. § 213 StPO legt der Angeklagte ebenso Beschwerde ein wie gegen die nachfolgende Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung.

Erfolgsaussichten der Beschwerden?

Lösung

20.99

Das OLG Hamburg88)

erachtete beide Beschwerden zu Recht als unzulässig: Die Terminsverfügung ist im Hinblick auf § 305 Satz 1 StPO unanfechtbar, weil sie ermessensfehlerfrei ergangen sei.89)