Autor: Dehne-Niemann |
Kurzüberblick
![]() | Gerichtliche Entscheidungen, mit denen die Versagung der Akteneinsicht bestätigt wird, sind seit der Neuregelung des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO durch das 2. OpferRRG nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen14) mit der Beschwerde anfechtbar.15) |
![]() | Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auch auf von der Staatsanwaltschaft beigezogene Akten anderer Behörden.16) |
![]() | Eine Vertraulichkeitsbitte einer anderen Behörde berechtigt die Staatsanwaltschaft nicht dazu, dem Verteidiger die Einsicht in die von dieser Behörde beigezogene Akte vorzuenthalten.17) |
Sachverhalt
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