2.2.7 Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung der Ablehnung der Akteneinsicht

Autor: Dehne-Niemann

Kurzüberblick

2.120

Gerichtliche Entscheidungen, mit denen die Versagung der Akteneinsicht bestätigt wird, sind seit der Neuregelung des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO durch das 2. OpferRRG nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen14)

mit der Beschwerde anfechtbar.15)

Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auch auf von der Staatsanwaltschaft beigezogene Akten anderer Behörden.16)

Eine Vertraulichkeitsbitte einer anderen Behörde berechtigt die Staatsanwaltschaft nicht dazu, dem Verteidiger die Einsicht in die von dieser Behörde beigezogene Akte vorzuenthalten.17)

Sachverhalt