Antrag nach § 101 Abs. 7 StPO

 

 

 

Amtsgericht Mannheim

- Ermittlungsrichter -

(Anschrift)

Vorab per Fax: 0621 292-xxxx

Ermittlungsverfahren

gegen  M.M.

wegen schweren Raubs

Az.       ...

Gegen die Ausführung des Beschlusses des
Amtsgerichts Mannheim vom 13.02.2020
gegen den Beschuldigten M.M.

wird

im Auftrag der betroffenen Ehefrau des Beschuldigten C.M.
gem. § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO

die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie die Art und Weise ihres Vollzugs beantragt.

 I.     Frau C.M. wurde durch die Staatsanwaltschaft Mannheim am 02.06.2020 mitgeteilt, dass mehrere Gespräche, welche sie mit ihrem Ehemann im Zeitraum vom 21.02.2020 bis zum 26.04.2020 in dessen Pkw Mercedes AMG 63, amtl. Kennzeichen MA-MM 333, geführt hatte, aufgrund des vorbezeichneten Beschlusses nach § 100f StPO aufgezeichnet worden sind. 

 

II.     Der vom AG Mannheim erlassene Beschluss ist nicht rechtmäßig zustande gekommen, weil hierbei keine Berücksichtigung gefunden hat, dass hierdurch der Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzt worden ist. Dies beruht darauf, dass die Antragstellerin zeitweise einer Erwerbstätigkeit als Escort-Service nachgeht und dabei auch den vorbezeichneten Pkw ihres Gatten benutzt.