Amtsgericht ...
(Anschrift)
In der Strafsache
gegen ...
wegen Verdachts des Mordes
Az. ...
Beschwerde
Ich lege Beschwerde gegen die Begutachtungsanordnung des Landgerichts ... vom ... ein, verbunden mit dem Antrag, diese aufzuheben.
Begründung:
Die Beschwerde ist zulässig, da mit der Anordnung der Untersuchung im Landeskrankenhaus eine den Maßnahmen des § 305 Satz 2 StPO gleichzusetzende Anordnung getroffen worden ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.04.2000 - 1 Ws 263 - 264/00, StV 2001, 156).
Die
Beschwerde ist auch begründet. Die Art der angedachten Exploration widerspricht
dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 I GG verbürgten allgemeinen
Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und
Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung
und den Charakter eines Menschen (BVerfG, Beschl. v. 01.12.2010 - 1 BvR
1572/10, NJW 2011,
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