Widerspruch gegen die Verwertung des Ergebnisses einer molekulargenetischen Untersuchung

 

 

 

Amtsgericht ...

(Anschrift)

In der Strafsache...

gegen  ...

wegen Verdachts des räuberischen Diebstahls

Az.       ...

widerspreche ich

der Verwertung des Beweismittels DNA-Identitätsfeststellung in Gestalt des Berichts der Untersuchungsstelle ... vom ... - Bl. ... d.A. und seiner Einführung durch die Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. rer. nat. Dipl.-Biol. ....

Begründung:

Die Beweismittel sind unverwertbar.

Das vorliegend ohne eine Anordnung in entsprechender Anwendung des § 81a Abs. 1 Satz 1 StPO gewonnene Material ist unverwertbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 81e Rdnr. 5 Anmerkung anzeigen  

).

Erst recht gilt dies für das Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung i.S.d. § 81e Abs. 1 StPO. Jedenfalls hier hätte es einer richterlichen Anordnung i.S.d. § 81f Abs. 1 Satz 1 erste Variante StPO bedurft. Unabhängig davon, dass die Akte keine diesbezügliche Eilanordnung der Staatsanwaltschaft der ihrer Ermittlungspersonen i.S.d. § 152 GVG enthält, liegt auch die Annahme von Gefahr im Verzug fern (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142 = NJW 2002, 1333 = NStZ 2001, ).